Seit dem 1. Januar 2026 gilt in der Gastronomie dauerhaft 7 Prozent Umsatzsteuer auf Speisen, egal ob im Restaurant gegessen oder mitgenommen. Getränke bleiben bei 19 Prozent, auch Milchkaffee und Leitungswasser, wenn sie am Tisch serviert werden. Nur to go gibt es 7 Prozent auf Milch, Milchmischgetränke mit mindestens 75 Prozent Kuhmilch und Leitungswasser. Bei Kombiangeboten wird der Preis aufgeteilt.
„Speisen 7, Getränke 19, fertig.“ So einfach hören sich die neuen Regeln an, und so einfach sind sie im Alltag nicht. In der Gastronomieberatung sehen wir seit Januar 2026 Kassen, in denen der Latte Macchiato auf 7 Prozent steht, Frühstückspauschalen, die komplett ermäßigt gebucht werden, und Gutscheine aus dem Vorjahr, die zum falschen Satz eingelöst werden. Jeder dieser Fehler wird bei der nächsten Betriebsprüfung rückwirkend korrigiert, mit Zinsen. In diesem Beitrag gehen wir durch, welche Umsatzsteuer in der Gastronomie 2026 wo gilt, wo die Fallen liegen und wie du deine Kasse richtig einstellst. Wir sind keine Steuerberater. Was hier steht, ist der Rahmen, den du dann mit deinem Steuerberater für deinen Betrieb festzurrst.
Inhalt
- Welche Umsatzsteuer gilt 2026 in der Gastronomie?
- Warum bleiben Getränke bei 19 Prozent?
- Was gilt für Milchkaffee, Milch und Leitungswasser?
- Wie teilst du Kombiangebote und Pauschalen auf?
- Was gilt für Catering, Lieferung und to go?
- Was gilt für Gutscheine?
- Wie stellst du deine Kasse richtig ein?
- Was bringt dir die Senkung bei den Preisen?
- Was passiert, wenn die Kasse falsch eingestellt ist?
- Wie sieht das in der Praxis aus?
- Welche Fehler kosten am meisten?
- Häufige Fragen
Welche Umsatzsteuer gilt 2026 in der Gastronomie?
Seit dem 1. Januar 2026 sind Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG dauerhaft mit 7 Prozent besteuert, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken. Für Speisen gilt damit überall 7 Prozent, auch to go, beim Lieferdienst und im Catering. Getränke im Restaurant bleiben bei 19 Prozent. Sie kam mit dem Steueränderungsgesetz 2025 und ist unbefristet.
Bis Ende 2025 war es umgekehrt kompliziert. Speisen zum Mitnehmen galten als Lieferung von Lebensmitteln und waren mit 7 Prozent begünstigt, Speisen am Tisch waren eine Dienstleistung und kosteten 19 Prozent. Diese Unterscheidung ist bei Speisen weggefallen. Rechtsgrundlage sind § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG für die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistung und § 12 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit der Anlage 2 zum UStG für die reine Lieferung von Lebensmitteln.
| Leistung | Vor Ort | To go |
|---|---|---|
| Speisen | 7 % | 7 % |
| Getränke allgemein | 19 % | 19 % |
| Milch, Milchmischgetränke ab 75 % Kuhmilch | 19 % | 7 % |
| Leitungswasser, berechnet | 19 % | 7 % |
| Übernachtung im Hotel | 7 % | entfällt |
Vereinfachte Übersicht, Stand Oktober 2026. Für deinen Betrieb klärst du die Einzelheiten mit deinem Steuerberater.
Umgangssprachlich sprechen viele von der Mehrwertsteuer in der Gastronomie, und wer nach „Mehrwertsteuer Gastronomie 7 Prozent“ sucht, meint genau diese Regel. Im Gesetz heißt sie Umsatzsteuer. Für die Umsatzsteuer auf Speisen und Getränke gilt seit 2026 also eine einfache Grundformel mit vielen Ausnahmen im Detail. Wichtig ist der Unterschied zwischen Umsatzsteuer, die du auf deine Verkäufe abführst, und Vorsteuer, die du dir aus deinen Einkäufen zurückholst. An der Vorsteuer hat sich nichts geändert: Lebensmittel kaufst du weiter überwiegend mit 7 Prozent ein, Getränke, Energie und Ausstattung mit 19 Prozent.
Für Kleinunternehmer nach § 19 UStG ändert sich übrigens nichts: Wer unter die Umsatzgrenzen fällt und keine Umsatzsteuer ausweist, merkt die Senkung nur indirekt über die Preise der Wettbewerber. Für alle anderen gilt: Die Voranmeldung muss Umsätze zu 7 und zu 19 Prozent getrennt ausweisen, und diese Trennung beginnt in der Kasse. Wer seine Buchhaltung selbst macht oder auslagert, sollte einmal prüfen, ob die Erlöskonten seit Januar 2026 richtig angesprochen werden.
Warum bleiben Getränke bei 19 Prozent?
Getränke bleiben bei 19 Prozent, weil der Gesetzgeber die Abgabe von Getränken ausdrücklich von der Ermäßigung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ausgenommen hat. Das EU-Recht erlaubt den Mitgliedstaaten genau diese Ausnahme. Für die Gastronomie heißt das: Jedes Getränk, das im Rahmen einer Bewirtung abgegeben wird, kostet 19 Prozent Umsatzsteuer, vom Bier über den Kaffee bis zur Apfelschorle.
Die Ausnahme ist politisch gewollt. Getränke sind in der Gastronomie oft der margenstärkste Teil des Umsatzes, und eine Senkung hätte deutlich mehr Steuerausfall bedeutet. Für dich als Gastronom hat das eine praktische Konsequenz: Seit 2026 hat fast jede Rechnung zwei Steuersätze. Das Schnitzel mit 7 Prozent, das Bier dazu mit 19 Prozent. Deine Kasse muss das sauber trennen, und jeder Artikel braucht die richtige Warengruppe.
Speise oder Getränk?
Suppe ist Speise, auch wenn man sie trinken kann. Eiskaffee und Eisschokolade gelten nach Auffassung der Finanzverwaltung als einheitlicher Gegenstand, maßgeblich ist, wie der Durchschnittsverbraucher das Produkt sieht. Smoothies, Shakes und Bowls sind Grenzfälle. Wo du unsicher bist, legst du die Einordnung mit deinem Steuerberater fest und dokumentierst sie.
Für die Kalkulation bedeutet die Trennung, dass sich der Nettoerlös aus einem Gericht und einem Getränk unterschiedlich entwickelt hat. Bei gleichem Bruttopreis bleibt vom Gericht seit 2026 mehr übrig, vom Getränk genauso viel wie vorher. Wie du Getränke richtig kalkulierst, steht im Beitrag Kalkulation von Speisen und Getränken. Für Fassbier haben wir eine eigene Rechnung im Beitrag zum Bierpreis in der Gastronomie.
Was gilt für Milchkaffee, Milch und Leitungswasser?
Im Café mit Bedienung kosten Milchkaffee, Latte, Kakao und berechnetes Leitungswasser 19 Prozent, weil sie als Getränk im Rahmen der Bewirtung abgegeben werden. Nur to go gilt für Milch, Milchmischgetränke mit mindestens 75 Prozent Kuhmilch und Leitungswasser der ermäßigte Satz von 7 Prozent. Pflanzendrinks wie Hafer- oder Sojadrink sind keine Milch und kosten immer 19 Prozent.
Die Verwirrung entsteht, weil Milch und Milchmischgetränke in der Anlage 2 zum UStG als begünstigte Lebensmittel stehen. Das gilt aber nur für die Lieferung, also den Verkauf ohne Bewirtung. Wird dasselbe Getränk am Tisch serviert, ist es Teil der Restaurantdienstleistung, und dort sind Getränke von der Ermäßigung ausgenommen. Seit 2026 ist dieser Denkfehler häufiger geworden: „Speisen sind jetzt 7 Prozent, Milch ist ein Lebensmittel, der Latte hat über 75 Prozent Milch, also 7 Prozent.“ Drei richtige Gedanken, ein falsches Ergebnis.
| Getränk | Vor Ort | To go |
|---|---|---|
| Espresso, schwarzer Kaffee | 19 % | 19 % |
| Cappuccino unter 75 % Milch | 19 % | 19 % |
| Latte, Milchkaffee ab 75 % Kuhmilch | 19 % | 7 % |
| Kakao, Milchshake ab 75 % Kuhmilch | 19 % | 7 % |
| Latte mit Hafer- oder Sojadrink | 19 % | 19 % |
| Leitungswasser, berechnet | 19 % | 7 % |
Wird Alkohol zugesetzt, gilt immer 19 Prozent. Kostenloses Leitungswasser löst keine Umsatzsteuer aus.
Die 75-Prozent-Grenze ist eine zweite Falle. Beim klassischen Latte Macchiato wird sie meist erreicht, beim Cappuccino oft nicht, und sobald Sirup, Sahne oder Eiscreme dazukommen, sinkt der Milchanteil. Wer to go den ermäßigten Satz nutzen will, braucht eine dokumentierte Rezeptur, die den Milchanteil belegt. Ohne Nachweis geht die Finanzverwaltung vom Regelsatz aus. Die dritte Falle sind Pflanzendrinks: Hafer-, Soja- und Mandeldrinks gelten umsatzsteuerlich nicht als Milch. Ein Hafer-Latte kostet deshalb auch to go 19 Prozent. Cafés mit hohem Anteil an Pflanzendrinks sollten diese Varianten in der Kasse als eigene Artikel anlegen. Welche Kaffeemaschine zu deinem Betrieb passt, steht übrigens im Beitrag zur Kaffeemaschine in der Gastronomie.
Wie teilst du Kombiangebote und Pauschalen auf?
Bei Kombiangeboten aus Speisen und Getränken, etwa Menü mit Weinbegleitung, Buffet mit Getränken, Brunch-Pauschale oder All-inclusive, musst du den Gesamtpreis aufteilen: Der Speisenanteil kostet 7 Prozent, der Getränkeanteil 19 Prozent. Nach einem BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 wird es nicht beanstandet, wenn du 30 Prozent des Pauschalpreises den Getränken zuordnest. Alternativ teilst du nach Einzelverkaufspreisen auf.
Die Aufteilung betrifft viel mehr Angebote, als man zuerst denkt. Die Hochzeit mit Getränkepauschale, die Tagungspauschale mit Kaffeepause, das Frühstücksbuffet mit Kaffee und Saft, das Mittagsmenü mit einem Getränk, das Weihnachtsessen für Firmen mit Wein. Überall stecken zwei Steuersätze in einem Preis. Bis 2025 war das vor Ort egal, weil alles 19 Prozent kostete. Seit 2026 macht die Aufteilung einen echten Unterschied in deiner Steuerlast.
Rechenbeispiel: Brunch-Pauschale 39 Euro brutto
| Anteil | Brutto | Umsatzsteuer |
|---|---|---|
| Speisen 70 % (7 %) | 27,30 € | 1,79 € |
| Getränke 30 % (19 %) | 11,70 € | 1,87 € |
| Zusammen | 39,00 € | 3,66 € |
Zum Vergleich: Komplett mit 19 Prozent versteuert wären es 6,23 € Umsatzsteuer. Die Aufteilung spart hier 2,57 € pro Gast.
Wichtig ist, dass du die Aufteilung einheitlich und nachvollziehbar machst. Lege für jede Pauschale in der Kasse fest, mit welchem Anteil sie auf Speisen und Getränke gebucht wird, und dokumentiere die Methode. Im Hotel kommt die Übernachtung dazu, die nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ebenfalls 7 Prozent kostet. Für Frühstück und Getränke innerhalb einer Zimmerpauschale gelten die gleichen Grundsätze der Aufteilung. Wie du die Pauschalen selbst richtig kalkulierst, steht in den Beiträgen Getränkepauschale für Hochzeiten kalkulieren, Buffet kalkulieren und Hotelfrühstück kalkulieren. Wie viel die Aufteilung bei einer Firmenfeier ausmacht, haben wir im Beitrag zur Weihnachtsfeier in der Gastronomie durchgerechnet.
Was gilt für Catering, Lieferung und to go?
Für Speisen gilt im Catering, beim Lieferdienst und to go einheitlich 7 Prozent. Catering mit Personal, Geschirr und Buffetaufbau ist seit 2026 eine ermäßigte Verpflegungsdienstleistung, nicht mehr eine Dienstleistung zu 19 Prozent. Getränke bleiben auch hier bei 19 Prozent, mit Ausnahme von Milch, Milchmischgetränken ab 75 Prozent Kuhmilch und Leitungswasser bei reiner Lieferung ohne Bewirtung.
Für Caterer ist das die größte Änderung. Bis 2025 kippte ein Auftrag schnell auf 19 Prozent, sobald Personal, Mobiliar oder Geschirr gestellt wurden. Seit 2026 bleiben die Speisen auch mit diesen Zusatzleistungen beim ermäßigten Satz, weil sie Teil der Verpflegungsdienstleistung sind. Separat berechnete Leistungen wie Zeltmiete, Musik oder Dekoration sind dagegen eigenständige Leistungen mit 19 Prozent. Für Getränkepakete gilt wieder die Aufteilung. Wie du Außer-Haus-Aufträge kalkulierst, steht im Beitrag Catering und Außer-Haus kalkulieren.
Eine Feinheit bei Luxusprodukten
Bei reiner Lieferung ohne Bewirtung gilt der ermäßigte Satz nur für Lebensmittel aus der Anlage 2. Kaviar, Hummer, Langusten, Austern und Schnecken sind dort ausgenommen und kosten beim Verkauf über die Theke 19 Prozent. Im Restaurant, als Teil der Bewirtung, gilt seit 2026 dagegen auch für sie 7 Prozent.
Beim Lieferdienst über Plattformen ändert sich am Steuersatz für deine Speisen nichts, aber die Provision der Plattform ist eine eigene Leistung mit 19 Prozent Umsatzsteuer, die du als Vorsteuer geltend machst. Was Lieferplattformen wirklich kosten und wie du mit der Belegpflicht umgehst, steht in den Beiträgen zum Lieferdienst in der Gastronomie und zur Belegpflicht bei Lieferdiensten.
Was gilt für Gutscheine?
Restaurantgutscheine, die seit 2026 ausgegeben werden, sind in der Regel Mehrzweck-Gutscheine, weil beim Verkauf offen ist, ob Speisen oder Getränke eingelöst werden. Die Umsatzsteuer entsteht deshalb erst bei der Einlösung, zum dann gültigen Satz. Einzweck-Gutscheine, die vor 2026 verkauft und schon mit 19 Prozent versteuert wurden, bleiben bei 19 Prozent, auch wenn sie jetzt eingelöst werden.
Die Unterscheidung nach § 3 Abs. 13 bis 15 UStG ist für Gastronomen seit 2026 wichtiger geworden. Ein Einzweck-Gutschein liegt vor, wenn beim Verkauf Ort der Leistung und geschuldete Steuer feststehen. Ein Gutschein „für ein Abendessen“ erfüllt das nicht mehr, weil Speisen und Getränke unterschiedlich besteuert werden. Wer einen Gutschein ausdrücklich nur für Speisen oder nur für Getränke ausgibt, kann ihn als Einzweck-Gutschein behandeln. In der Praxis brauchst du in der Kasse eine saubere Trennung, welche Gutscheine wann verkauft wurden und wie sie zu behandeln sind. Die Verfahrensdokumentation und die Einweisung des Teams gehören dazu. Die Einzelheiten klärst du mit deinem Steuerberater.
Wie stellst du deine Kasse richtig ein?
Richte in deiner Kasse für jeden Artikel die richtige Warengruppe mit dem richtigen Steuersatz ein, trenne Vor-Ort- und Außer-Haus-Verkauf bei Getränken, lege Pflanzendrink-Varianten als eigene Artikel an, hinterlege für Pauschalen eine feste Aufteilung und dokumentiere Rezepturen für Milchgetränke to go. Prüfe die Einstellung einmal mit deinem Steuerberater und danach bei jeder neuen Karte.
Warengruppen
Speisen 7 %, Getränke 19 %, jede Position einmal prüfen.
Vor Ort oder to go
Bei Milchgetränken eigene Taste für Außer-Haus.
Pauschalen
Feste Aufteilung je Pauschale hinterlegen.
Dokumentation
Rezepturen, Aufteilung und Änderungen schriftlich festhalten.
Ein Kontrollblick reicht oft schon: Druck dir den Z-Bon eines normalen Tages aus und schau, wie hoch der Anteil zu 7 Prozent ist. In einem Restaurant mit Getränkeanteil von einem Drittel sollte grob ein Drittel des Umsatzes bei 19 Prozent liegen. In einem Café mit Sitzplätzen, das vor allem Kaffee verkauft, sollte der 19-Prozent-Anteil deutlich überwiegen. Weicht das stark ab, stimmt etwas mit den Warengruppen nicht. Wie du ein Kassensystem auswählst und einrichtest, steht im Beitrag zum Kassensystem in der Gastronomie. Was ab 2028 mit der Registrierkassenpflicht kommt, steht im Beitrag zur Registrierkassenpflicht in der Gastronomie.
Was bringt dir die Senkung bei den Preisen?
Wenn du deine Bruttopreise für Speisen seit 2026 nicht gesenkt hast, bleibt dir pro Gericht mehr netto. Bei einem Schnitzel für 19,90 Euro waren es mit 19 Prozent 16,72 Euro netto, mit 7 Prozent sind es 18,60 Euro, also 1,88 Euro mehr. Ob du Preise senkst oder hältst, ist eine unternehmerische Entscheidung, keine steuerliche Pflicht.
Nettoerlös aus einem Gericht für 19,90 Euro brutto
Bis 2025, 19 Prozent Umsatzsteuer
Seit 2026, 7 Prozent Umsatzsteuer
Rechenbeispiel. Bei 300 Hauptgerichten pro Woche und 50 Wochen sind 1,88 € mehr pro Gericht rund 28.000 € mehr Nettoerlös im Jahr.
Wichtig ist, die Zahl richtig zu lesen. Mehr Nettoerlös heißt nicht automatisch mehr Gewinn, denn Mindestlohn, Wareneinkauf und Energie sind ebenfalls gestiegen, und ab 1. Januar 2027 kommt der nächste Mindestlohnschritt von 13,90 auf 14,60 Euro. Wer die Senkung einfach mitgenommen hat, ohne neu zu kalkulieren, weiß nicht, wo er steht. Rechne jedes Hauptgericht mit dem neuen Nettopreis neu durch und prüfe den Wareneinsatz: Für Speisen sind 28 bis 32 Prozent üblich, für den gesamten Wareneinsatz besteht ab 28 Prozent Handlungsbedarf. Wie das geht, steht im Beitrag Speisen kalkulieren.
Vorsicht auch beim Blick in die BWA. Weil aus 100 Euro brutto bei Speisen jetzt 93,46 Euro netto werden statt 84,03 Euro, steigt dein Nettoumsatz bei gleichen Preisen rechnerisch um gut 11 Prozent. Deine Wareneinsatzquote bei Speisen sinkt dadurch auf dem Papier, ohne dass in der Küche weniger verbraucht wurde. Wer 2026 mit 2025 vergleicht und sich über die bessere Quote freut, vergleicht zwei verschiedene Steuerwelten. Vergleiche deshalb auch Mengen, Gästezahlen und Bruttopreise. Wie du die BWA in der Gastronomie richtig liest und wo sie dich sonst noch täuscht, steht im Beitrag BWA Gastronomie verstehen.
Was passiert, wenn die Kasse falsch eingestellt ist?
Eine falsch eingestellte Kasse fällt spätestens bei einer Betriebsprüfung oder Kassennachschau auf. Dann wird die Umsatzsteuer für alle betroffenen Umsätze rückwirkend korrigiert, und auf Nachzahlungen kommen Zinsen. Wer zu viel Umsatzsteuer abgeführt hat, etwa auf Speisen noch 19 Prozent, kann sich die Differenz über eine berichtigte Voranmeldung zurückholen. Beides klärst du mit deinem Steuerberater.
Rechenbeispiel: Der Latte zum falschen Satz
50 Latte Macchiato am Tag zu 4,50 Euro brutto, 300 Tage, vor Ort serviert, aber in der Kasse mit 7 statt 19 Prozent gebucht: 67.500 Euro Umsatz im Jahr. Mit 7 Prozent wurden rund 4.420 Euro Umsatzsteuer abgeführt, geschuldet waren rund 10.780 Euro. Die Nachzahlung liegt bei rund 6.360 Euro pro Jahr, plus Zinsen, aus einem einzigen falsch eingestellten Artikel.
Prüfer schauen sich gerade die neuen Regeln genau an, weil sie wissen, dass viele Kassen im Januar 2026 schnell umgestellt wurden. Typische Ansatzpunkte sind ein auffällig hoher Anteil von Umsätzen zu 7 Prozent, Pauschalen ohne nachvollziehbare Aufteilung und Milchgetränke zum ermäßigten Satz in Betrieben ohne Außer-Haus-Verkauf. Wie eine Betriebsprüfung abläuft und wie du dich vorbereitest, steht im Beitrag zur Betriebsprüfung in der Gastronomie.
Wie sieht das in der Praxis aus?
In der Praxis entstehen die meisten Fehler nicht aus Absicht, sondern aus einer schnellen Kassenumstellung im Januar. Typisch ist ein gut geführtes Café, das den Latte Macchiato auf 7 Prozent gestellt hat, weil er über 75 Prozent Milch enthält, ohne zu prüfen, dass die Gäste fast alle am Tisch sitzen. Je früher der Fehler auffällt, desto kleiner ist der Schaden.
Aus der Beratungspraxis: Kaffeebetrieb mit Sitzplätzen
Ein gut laufender, inhabergeführter Kaffeebetrieb mit Sitzplätzen, Bedienung und Porzellangeschirr. Beim Durchgehen der Kassenkonfiguration fiel beiläufig der Satz: „Den Latte Macchiato habe ich auf 7 Prozent umgestellt, der hat ja über 75 Prozent Milch, und seit 2026 ist das ermäßigt.“ Die entscheidende Rückfrage: Nimmt der Gast ihn mit oder sitzt er bei euch? Die Antwort: Er sitzt. Damit galt 19 Prozent.
Die Kasse war zu diesem Zeitpunkt seit drei Monaten falsch eingestellt. Gemeinsam mit dem Steuerberater wurden die Voranmeldungen berichtigt, die Warengruppen neu angelegt, eine eigene Taste für Milchgetränke to go eingerichtet und die Rezepturen schriftlich festgehalten. Hafer-Varianten bekamen eigene Artikel.
Ergebnis: Die Nachzahlung blieb auf drei Monate begrenzt, statt bei einer späteren Prüfung mehrere Jahre plus Zinsen zu umfassen. Seitdem prüft der Betrieb den Z-Bon monatlich auf den Anteil zu 7 Prozent. Name und Ort anonymisiert, der Fall beruht auf einem Beratungsprojekt der Gastro Piraten.
Die Lehre: Wer jetzt einmal mit dem Steuerberater durch die Kasse geht, spart sich später eine teure Überraschung. Genau dort setzt eine Restaurantberatung an, die Kasse, Kalkulation und Buchhaltung zusammen sieht.
Welche Fehler kosten am meisten?
Am teuersten sind Milchgetränke vor Ort zum ermäßigten Satz, Pauschalen ohne Aufteilung, Pflanzendrinks zu 7 Prozent, Leitungswasser zum falschen Satz, alte Gutscheine zum neuen Satz und Speisen, die versehentlich noch mit 19 Prozent gebucht werden. Jeder dieser Fehler wiederholt sich mit jedem Verkauf, und bei einer Prüfung wird er für alle offenen Zeiträume korrigiert.
| Fehler | Folge | Lösung |
|---|---|---|
| Latte vor Ort zu 7 % | Nachzahlung mit Zinsen | 19 % vor Ort, eigene To-go-Taste |
| Pauschale komplett zu 7 % | Getränkeanteil zu niedrig versteuert | Aufteilung, z. B. 30 % Getränke |
| Pauschale komplett zu 19 % | Zu viel Steuer gezahlt | Aufteilen, Voranmeldung berichtigen |
| Hafer-Latte to go zu 7 % | Pflanzendrink ist keine Milch | Eigene Artikel zu 19 % |
| Alte Gutscheine neu versteuert | Doppelte oder falsche Steuer | Nach Ausgabedatum trennen |
| Keine Dokumentation | Prüfer schätzt zum Regelsatz | Rezepturen, Aufteilung festhalten |
Umsatzsteuer-Check für deinen Betrieb
- ☐ Alle Speisen in der Kasse mit 7 Prozent?
- ☐ Alle Getränke vor Ort mit 19 Prozent, auch Milchkaffee und Kakao?
- ☐ Eigene Taste für Milchgetränke to go, mit Rezeptur ab 75 Prozent Kuhmilch?
- ☐ Pflanzendrink-Varianten als eigene Artikel zu 19 Prozent?
- ☐ Pauschalen mit fester, dokumentierter Aufteilung?
- ☐ Catering-Angebote mit Getränkeanteil getrennt ausgewiesen?
- ☐ Gutscheine nach Ausgabedatum vor und ab 2026 getrennt?
- ☐ Z-Bon auf plausiblen Anteil zu 7 und 19 Prozent geprüft?
- ☐ Hauptgerichte mit neuem Nettopreis neu kalkuliert?
- ☐ Kasseneinstellung einmal mit dem Steuerberater durchgegangen?
Wenn du bei mehr als drei Punkten zögerst, lohnt sich ein Blick von außen. In unserer Gastronomieberatung gehen wir mit dir durch Kasse, Karte und Pauschalen und zeigen dir, wo Steuersätze nicht stimmen, und wir stimmen das mit deinem Steuerberater ab. Ein Gastronomieberater, der täglich Z-Bons und BWAs sieht, erkennt Auffälligkeiten schnell. Viele Betriebe haben die Senkung genutzt, um gestiegene Kosten für Ware, Energie und Personal aufzufangen, ohne die Preise anzufassen. Ob das bei dir aufgegangen ist, zeigt erst eine neue Kalkulation, und genau die rechnet ein Gastronomieberater mit dir durch. Die laufende Buchhaltung mit sauber getrennten Steuersätzen übernehmen wir unter Buchhaltung, die monatliche Auswertung unter BWA und Controlling.
Ein Berater für Gastronomie ersetzt dabei keinen Steuerberater. Wir sind keine Steuerberater, und die steuerliche Verantwortung bleibt dort. Wir kümmern uns darum, dass Kasse, Kalkulation und Abläufe zu den Regeln passen. Das gehört zur Unternehmensberatung Gastronomie genauso wie die Kalkulation in der Gastronomie, die wir unter Kalkulation anbieten. In der Hotelberatung kommen Zimmerpauschalen, Frühstück und Tagungen dazu, mit eigener Aufteilungslogik. Mehr unter Beratung für Gastronomie und Hotellerie.
Wer gerade gründet, richtet die Kasse am besten gleich richtig ein. In der Gründungsberatung planen wir Warengruppen, Pauschalen und Preise so, dass die Umsatzsteuer vom ersten Tag an stimmt. In der Existenzgründung spart das teure Korrekturen. Mehr unter Existenzgründung. Und wer seine Preise nach der Senkung gehalten hat, kann das im Gastronomie Marketing offen erklären, etwa mit dem Hinweis auf höhere Löhne für das Team. Mehr unter Gastronomie Marketing. Ob Restaurantberatung, Hotelberatung oder Gründungsberatung: Ein Berater für Gastronomie, der Kasse und Kalkulation zusammen sieht, findet die Fehler, bevor der Prüfer es tut. Die Unternehmensberatung Gastronomie rechnet dabei mit, und die Kalkulation in der Gastronomie zeigt, was die 7 Prozent für deinen Betrieb wirklich bedeuten.
Wer hier schreibt
René Kaplick ist in der Gastronomie aufgewachsen und hat mit zehn Jahren die ersten Gäste bedient. Danach kamen Kochausbildung, Sternegastronomie im First Floor Berlin und der Abschluss als Handelsfachwirt. Er kennt die Kasse vom Tresen aus und die Zahlen vom Schreibtisch. Seit 2010 hat er mit den Gastro Piraten über 5.600 Betriebe beraten, KfW- und BAFA-akkreditiert und als DEHOGA-Partner. Er ist Gründer und CEO der Gastro Piraten, Keynote-Speaker und Autor. Mehr über uns.
Zum Weiterlesen: Vom Wirt zum Unternehmer
Wie du Preise nach Steuern richtig kalkulierst und die Umsatzseite steuerst, steht in Band 2 „Wo dein Geld herkommt“. Was Finanzamt, Prüfung und Kostenseite angeht, zeigt Band 1 „Wo dein Geld hingeht“, mit dem Kapitel zu Finanzamt und Bank. Beide aus der Reihe „Vom Wirt zum Unternehmer“ von René Kaplick.
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Häufige Fragen zur Umsatzsteuer in der Gastronomie
Wie hoch ist die Umsatzsteuer in der Gastronomie 2026?
Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Speisen dauerhaft 7 Prozent, egal ob im Restaurant oder zum Mitnehmen. Getränke kosten weiterhin 19 Prozent. Rechtsgrundlage ist § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG, eingeführt mit dem Steueränderungsgesetz 2025. Die Senkung ist nicht befristet.
Gilt die Senkung auf 7 Prozent auch für Getränke?
Nein. Die Abgabe von Getränken ist ausdrücklich ausgenommen und bleibt bei 19 Prozent. Nur bei reinem Verkauf zum Mitnehmen gelten für Milch, Milchmischgetränke mit mindestens 75 Prozent Kuhmilch und Leitungswasser 7 Prozent. Im Restaurant am Tisch kosten auch diese Getränke 19 Prozent.
Ist Milchkaffee in der Gastronomie mit 7 oder 19 Prozent besteuert?
Am Tisch serviert mit 19 Prozent, weil er als Getränk im Rahmen der Bewirtung abgegeben wird. To go mit 7 Prozent, aber nur, wenn der Kuhmilchanteil mindestens 75 Prozent beträgt und das per Rezeptur nachweisbar ist. Mit Hafer- oder Sojadrink gilt immer 19 Prozent.
Wie teile ich ein Buffet oder eine Pauschale mit Getränken auf?
Der Gesamtpreis wird auf Speisen mit 7 Prozent und Getränke mit 19 Prozent aufgeteilt. Nach einem BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 wird es nicht beanstandet, wenn 30 Prozent des Pauschalpreises auf Getränke entfallen. Alternativ teilst du nach Einzelverkaufspreisen auf. Die Methode dokumentierst du einheitlich.
Welcher Steuersatz gilt für Catering?
Speisen im Catering kosten seit 2026 auch dann 7 Prozent, wenn Personal, Geschirr und Buffetaufbau gestellt werden, weil sie Teil der Verpflegungsdienstleistung sind. Getränke bleiben bei 19 Prozent. Separat berechnete Leistungen wie Zeltmiete oder Musik sind eigene Leistungen mit 19 Prozent.
Was gilt für Restaurantgutscheine seit 2026?
Gutscheine für Restaurantbesuche, die seit 2026 ausgegeben werden, sind in der Regel Mehrzweck-Gutscheine. Die Steuer entsteht erst bei der Einlösung zum dann gültigen Satz. Vor 2026 ausgegebene Einzweck-Gutscheine, die bereits mit 19 Prozent versteuert wurden, bleiben dabei. Die Kasse muss beides getrennt erfassen.
Muss ich meine Preise nach der Senkung herabsetzen?
Nein, es gibt keine Pflicht, die Senkung an Gäste weiterzugeben. Ob du Preise senkst oder hältst, ist deine Entscheidung. Bei gleichem Bruttopreis bleibt dir pro Gericht mehr netto, bei 19,90 Euro sind es 1,88 Euro. Rechne trotzdem neu, denn Ware, Energie und Löhne sind ebenfalls gestiegen.
Was passiert, wenn meine Kasse falsch eingestellt war?
Spätestens bei einer Betriebsprüfung wird die Umsatzsteuer für alle betroffenen Umsätze rückwirkend korrigiert, auf Nachzahlungen kommen Zinsen. Hast du zu viel abgeführt, kannst du die Voranmeldungen berichtigen. Wer einen Fehler bemerkt, sollte ihn sofort mit dem Steuerberater korrigieren, statt auf die Prüfung zu warten.
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