Recht & Steuern | Lesezeit 15 Minuten | Stand: Juli 2026
Acht Bestellungen bei acht verschiedenen Restaurants, aufgegeben über die üblichen Plattformen. Bei der Übergabe an der Haustür lag genau dreimal eine ordentliche Rechnung des Restaurants dabei. Fünfmal gab es nur den Lieferschein von Lieferando, das Stück Papier, auf dem steht, was in der Tüte liegt, und sonst nichts. Diese Stichprobe haben wir für ein TV-Verbrauchermagazin gemacht, und das Ergebnis war kein Ausreißer.
Klingt erst mal nach einer Lappalie. Ein fehlender Bon beim Pizzaboten, wen interessiert das schon.
Das Finanzamt. Und zwar sehr. Denn hinter dem fehlenden Beleg steckt in vielen Fällen ein Umsatz, der nie sauber in der Kasse des Restaurants gelandet ist. Das ist keine Lappalie mehr, das ist der Einstieg in eine Hinzuschätzung, im schlimmsten Fall in ein Steuerstrafverfahren.
Dieser Artikel zeigt dir, was beim Bestellvorgang über Lieferando, Wolt oder Uber Eats wirklich passieren muss, wer den Umsatz versteuert, warum der Plattform-Lieferschein deine Belegpflicht nicht erfüllt, und warum nicht dein Kunde das Problem hat, sondern du.
Was bedeutet die Belegpflicht bei Lieferdiensten?
Die Belegpflicht bei Lieferdiensten verpflichtet jeden Gastronomiebetrieb mit elektronischem Kassensystem, jede über Lieferando, Wolt oder Uber Eats eingegangene Bestellung als eigenen Umsatz zu erfassen und einen Beleg mit korrekter Umsatzsteuer auszustellen. Der Lieferschein der Plattform ersetzt diesen Beleg nicht. Grundlage ist § 146a der Abgabenordnung.
Wichtig ist die Unterscheidung, die in der Praxis fast immer untergeht. Ein Beleg nach der Belegausgabepflicht ist etwas anderes als eine Rechnung nach dem Umsatzsteuergesetz. Der Beleg muss aus deinem Kassensystem kommen, muss die Transaktionsnummer und die Signatur deiner technischen Sicherheitseinrichtung tragen und muss für jeden einzelnen Geschäftsvorfall erzeugt werden. Die Rechnung im engeren Sinn nach § 14 UStG brauchst du nur unter bestimmten Voraussetzungen, dazu weiter unten mehr.
Kurz gesagt. Die Belegausgabepflicht gilt seit dem 1. Januar 2020 nach § 146a Absatz 2 der Abgabenordnung für jeden Betrieb mit elektronischem Kassensystem, unabhängig vom Wert des Umsatzes und unabhängig vom Zahlungsweg. Eine Lieferando-Bestellung ist ein Geschäftsvorfall wie jeder andere. Sie gehört in deine Kasse und sie erzeugt einen Beleg.
Muss ich als Gastronom bei Lieferando eine Rechnung schreiben?
Ja, du musst jede Lieferando-Bestellung als eigenen Umsatz erfassen und einen Beleg dazu erstellen. Ob es zusätzlich eine vollwertige Rechnung nach § 14 UStG sein muss, hängt vom Kunden ab. Für Privatpersonen reicht der Kassenbeleg, für Geschäftskunden musst du auf Verlangen eine echte Rechnung ausstellen.
Der Denkfehler, der in vielen Küchen kursiert, lautet: „Lieferando rechnet doch mit dem Kunden ab, also muss ich nichts machen.“ Das ist falsch. Lieferando kassiert das Geld, behält die Provision ein und überweist dir den Rest. Der Verkauf des Essens ist trotzdem dein Umsatz, nicht der von Lieferando. Und dein Umsatz gehört in deine Aufzeichnungen.
Die Belegpflicht bei Lieferdiensten hängt nicht daran, ob der Kunde bar an der Tür zahlt oder vorab in der App. Barzahlung, Kartenzahlung, App-Zahlung, das ist für die Belegausgabepflicht egal. Entscheidend ist allein, dass ein Verkauf stattgefunden hat und dass du ein elektronisches Kassensystem nutzt.
Wer ist bei Lieferando der Verkäufer, das Restaurant oder die Plattform?
In aller Regel ist das Restaurant der Verkäufer und damit derjenige, der die Umsatzsteuer auf das Essen schuldet. Lieferando, Wolt und Uber Eats vermitteln nur die Bestellung und wickeln die Zahlung ab. Nach der sogenannten Ladenrechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt derjenige als leistender Unternehmer, der das Gewerbe angemeldet hat und die Konzession besitzt, und das bist du.
Daraus folgt eine klare Aufteilung. Du verkaufst das Essen an den Gast und versteuerst diesen Verkaufsumsatz. Die Plattform verkauft dir eine Vermittlungs- und teilweise eine Lieferleistung und stellt dir dafür eine Provisionsrechnung mit 19 Prozent Umsatzsteuer, die du als Vorsteuer geltend machen kannst. Zwei getrennte Geschäftsvorfälle, zwei getrennte steuerliche Wege.
Praxis-Tipp. Lege in deinem Kassensystem für jede Plattform eine eigene Zahlungsart an, zum Beispiel „Lieferando“ und „Wolt“, so wie du eine eigene Zahlungsart für EC-Karte hast. Dann läuft der Umsatz sauber durch die Kasse, du siehst pro Kanal die Zahlen, und die spätere Verprobung mit der Plattform-Abrechnung wird zur Fünf-Minuten-Aufgabe statt zur Belegwühlerei.
Wie viel Umsatzsteuer fällt bei Lieferdiensten an?
Auf gelieferte Speisen fallen seit dem 1. Januar 2026 einheitlich 7 Prozent Umsatzsteuer an, auf Getränke 19 Prozent. Die frühere Unterscheidung zwischen Verzehr vor Ort und Mitnahme spielt für Speisen keine Rolle mehr. Für Getränke hat sich nichts geändert, sie bleiben beim vollen Satz.
Umsatzsteuer, umgangssprachlich oft Mehrwertsteuer genannt, ist der Posten, der bei gemischten Bestellungen die meisten Fehler produziert. Denn eine typische Lieferung enthält beides: die Pizza mit 7 Prozent und die Cola mit 19 Prozent. Dein Kassensystem muss Speisen und Getränke sauber trennen, sonst entsteht eine Differenz, die bei einer Prüfung immer zu deinen Lasten ausgelegt wird.
| Position bei der Lieferung | Umsatzsteuersatz | Wer trägt sie steuerlich |
|---|---|---|
| Speisen (Pizza, Burger, Sushi, Salate) | 7 % | Restaurant führt ab |
| Getränke (Cola, Bier, Saft, Wein) | 19 % | Restaurant führt ab |
| Milchgetränke über 75 % Kuhmilchanteil | 7 % | Restaurant führt ab |
| Pflanzendrinks (Hafer, Soja, Mandel) | 19 % | Restaurant führt ab |
| Plattformprovision (Lieferando, Wolt, Uber Eats) | 19 % | Vorsteuer für das Restaurant abziehbar |
Die Milchgetränke-Zeile sieht nach Erbsenzählerei aus, ist aber ein echter Prüfungsschwerpunkt. Wenn du Latte Macchiato oder Milchkaffee im Programm hast, lohnt sich ein Blick auf die genauen Steuersätze für Speisen und Getränke, denn hier trennt sich sauber von schludrig.
Der Lieferschein von Lieferando ist keine Rechnung.
Ein Lieferando-Lieferschein erfüllt deine Belegausgabepflicht nicht. Auf ihm fehlt die Transaktionsnummer deiner Kasse, die Signatur deiner technischen Sicherheitseinrichtung und die Aufschlüsselung deiner Umsatzsteuer. Er dokumentiert, was in der Tüte ist, aber nicht, dass und wie du diesen Umsatz versteuert hast.
Der Lieferschein ist ein Dokument der Plattform für ihren eigenen Prozess, damit der Fahrer weiß, wo es hingeht und was drin ist. Für die Finanzverwaltung ist er wertlos, weil er nicht aus einem manipulationssicheren Kassensystem stammt. Ein Beleg nach § 146a AO enthält zwingend eine TSE-Signatur und eine fortlaufende Transaktionsnummer, genau das, was der Lieferschein nicht hat.
| Merkmal | Lieferando-Lieferschein | Kassenbeleg des Restaurants |
|---|---|---|
| TSE-Signatur | Nein | Ja, Pflicht |
| Fortlaufende Transaktionsnummer | Nein | Ja, Pflicht |
| Umsatzsteuer aufgeschlüsselt (7 % / 19 %) | In der Regel nein | Ja |
| Erfüllt die Belegausgabepflicht | Nein | Ja |
| Taugt als Nachweis bei einer Prüfung | Nein | Ja |
René Kaplick hat in über 5.600 Beratungen beobachtet, dass 6 von 10 Betrieben mit relevantem Plattformgeschäft ihre Lieferumsätze nicht mit korrekter Umsatzsteuer-Aufteilung in der eigenen Kasse führen, sondern sich blind auf die Wochenabrechnung der Plattform verlassen. Genau diese Betriebe fallen bei der ersten Kassen-Nachschau auf.
Macht sich der Kunde strafbar, wenn er keine Rechnung bekommt?
Nein, der Kunde macht sich nicht strafbar. In Deutschland gibt es keine Belegmitnahmepflicht, anders als etwa in Italien, Griechenland oder Österreich. Der Gast darf den Beleg ablehnen, wegwerfen oder gar nicht erst annehmen, ohne jede rechtliche Folge. Die Pflicht liegt allein beim Betrieb, den Beleg auszustellen und bereitzustellen.
Das ist der Punkt, an dem sich viele im Netz kursierende Halbwahrheiten auflösen. Die Verpflichtung trifft den Gastronomen, nicht den Verbraucher. Wer als Kunde ohne Beleg an der Haustür steht, hat nichts falsch gemacht. Wer als Restaurant keinen Beleg erzeugt, hat ein Problem, und zwar ein steuerliches.
Achtung. Es dreht sich die Verantwortung nicht dadurch um, dass der Kunde keinen Beleg verlangt. Deine Belegausgabepflicht besteht auch dann, wenn niemand danach fragt. Der Beleg muss immer erzeugt werden, ob der Gast ihn mitnimmt, ist seine Sache.
Der eigentliche Schaden entsteht an anderer Stelle. Wenn der Verkaufsumsatz nie erfasst wird, fehlt in deinen Büchern die Einnahme, aber der zugehörige Wareneinsatz taucht trotzdem auf. Du hast die Zutaten gekauft, verarbeitet, ausgeliefert. Kommt der Umsatz dazu nicht in die Kasse, klafft eine Lücke zwischen Wareneinsatz und erklärtem Umsatz. Und genau diese Lücke sucht ein Prüfer.
Was passiert bei einer Kassen-Nachschau, wenn Lieferumsätze fehlen?
Fehlen erfasste Lieferumsätze, kann das Finanzamt deine Einnahmen schätzen, die sogenannte Hinzuschätzung nach § 162 AO. Der Prüfer verprobt deinen Wareneinsatz gegen den erklärten Umsatz, und wenn die Zahlen nicht zusammenpassen, setzt er den Umsatz nach oben. Das Ergebnis sind Nachzahlungen bei Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer, oft über mehrere Jahre.
Die Finanzgerichte haben dieses Muster längst auf dem Schirm. In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Hamburg ging es um genau diese Konstellation: Ein Restaurant mit Lieferservice wies über die Kasse nur die Vor-Ort-Umsätze aus, die Lieferumsätze wurden lediglich in gewissen Abständen separat verbucht. Das Gericht bestätigte, dass die Buchführung in einem solchen Fall nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden muss und Hinzuschätzungen zulässig sind.
Eine Kassen-Nachschau nach § 146b AO kommt ohne Ankündigung. Der Prüfer steht in der Tür, lässt sich den Tagesbericht zeigen, bestellt vielleicht sogar selbst zum Test und schaut, ob dieser Umsatz sauber in der Kasse landet. Ein Betrieb, der nur Lieferscheine ausgibt und die Umsätze nirgends erfasst, fällt in dieser Situation sofort auf.
Die scharfe Grenze. Ein bloßer Verstoß gegen die Belegausgabepflicht ist für sich genommen noch kein Steuerdelikt. Werden Umsätze aber systematisch nicht erfasst, verlässt du den Bereich der Ordnungswidrigkeit und näherst dich der Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Der Übergang ist fließend, und er entscheidet über die Höhe des Ärgers. Die steuerliche und strafrechtliche Bewertung deines Einzelfalls gehört in die Hände eines zugelassenen Steuerberaters oder Rechtsanwalts.
Wie stelle ich die Belegpflicht bei Lieferdiensten korrekt sicher?
Du stellst die Belegpflicht bei Lieferdiensten sicher, indem jede eingehende Bestellung denselben Weg durch deinen Betrieb nimmt wie eine Bestellung am Tresen: rein ins Kassensystem, raus als Küchenbon, dokumentiert als Beleg. Der Ablauf in sechs Schritten:
- Bestellung ins eigene Kassensystem übernehmen. Sobald die Order über Lieferando, Wolt oder Uber Eats reinkommt, wird sie in deiner Kasse als Verkauf angelegt, idealerweise automatisch per Schnittstelle, sonst manuell.
- Küchenbon auslösen. Aus dem erfassten Vorgang läuft der Bon in die Küche. So ist der Umsatz von der ersten Sekunde an Teil deiner Aufzeichnung, nicht ein loses Blatt daneben.
- Steuersätze trennen. Speisen mit 7 Prozent, Getränke mit 19 Prozent. Das Kassensystem rechnet die Aufteilung automatisch, wenn die Artikel richtig hinterlegt sind.
- Beleg erzeugen. Für jeden Vorgang entsteht ein Kassenbeleg mit TSE-Signatur und Transaktionsnummer. Diesen Beleg legst du der Lieferung bei oder übergibst ihn an der Haustür.
- Plattform-Abrechnung abgleichen. Am Ende der Woche oder des Monats gleichst du die Auszahlung der Plattform mit den in deiner Kasse erfassten Umsätzen ab. Die Provision buchst du getrennt als Fremdleistung.
- Verfahrensdokumentation anlegen. Halte einmal schriftlich fest, wie dein Prozess läuft. Prüfer honorieren einen Betrieb, der seine Logik erklären kann, deutlich milder als einen, bei dem alles improvisiert wirkt.
Die Schnittstelle zwischen Plattform und Kasse ist der Hebel, der aus einer lästigen Pflicht eine Nebensache macht. Wer hier sein Kassensystem richtig einrichtet, tippt keine Bestellung mehr von Hand ab und hat trotzdem jeden Umsatz sauber erfasst.
Ergebnis. Ein sauber eingerichteter Prozess kostet dich pro Bestellung null zusätzliche Sekunden, weil die Kasse die Arbeit macht. Dafür bekommst du eine lückenlose Aufzeichnung, eine korrekte Umsatzsteuer und einen Betrieb, der bei einer Kassen-Nachschau nichts zu befürchten hat.
Fallbeispiel: Familiengeführter Lieferbetrieb im Rheinland
Ein familiengeführter Lieferbetrieb im Rheinland machte rund 60 Prozent seines Umsatzes über zwei Plattformen. Die Bestellungen liefen ausschließlich über die Tablets der Anbieter, die Küche arbeitete nach deren Lieferscheinen, die Kasse erfasste nur das Abhol- und Thekengeschäft. Der frühere Steuerberater buchte die Plattformumsätze aus der Wochenabrechnung nach. Auf dem Papier wirkte das ordentlich, in der Kasse fehlte der Löwenanteil des Umsatzes.
Bei einer Kassen-Nachschau fiel sofort die Diskrepanz auf: hoher Wareneinsatz, niedriger Kassenumsatz. Der Prüfer stellte die entscheidende Frage, wo die Lieferumsätze in der Kasse seien. Sie waren nicht da. Die Folge war eine Verprobung über drei Jahre und die konkrete Drohung einer Hinzuschätzung im deutlich fünfstelligen Bereich.
Die Maßnahme war unspektakulär und wirksam. Beide Plattformen wurden per Schnittstelle an das Kassensystem angebunden, jede Bestellung läuft seither als eigener Vorgang mit getrennten Steuersätzen durch die Kasse, jeder Lieferung liegt ein Kassenbeleg bei. Zusätzlich wurde eine Verfahrensdokumentation erstellt.
Das Ergebnis: Wareneinsatz und Umsatz passen wieder zusammen, die Verprobung war sauber, und als Nebeneffekt wurde erstmals sichtbar, dass die Plattformprovisionen zwischen 13 und über 30 Prozent des Bestellwerts fraßen, je nach Modell. Diese Transparenz führte zu einer klaren Entscheidung, welches Gericht sich über die Plattform überhaupt noch rechnet (Quelle: Gastro Piraten Beratungspraxis, 2025/2026).
Name und Ort wurden aus Datenschutzgründen anonymisiert. Der geschilderte Fall basiert auf einer echten Beratungssituation der Gastro Piraten.
Was viele beim Thema Lieferdienst-Kasse falsch verstehen
Der häufigste Irrtum lautet: „Mein Steuerberater sagt, ich muss die Lieferando-Umsätze nicht in die Kasse eingeben.“ In den meisten Fällen ist das ein Missverständnis, kein Fehler des Beraters. Denn es gibt zwei legitime Wege, wie die Lieferumsätze in deine Buchhaltung kommen.
Weg eins: Jede Bestellung läuft einzeln durch dein Kassensystem, wie oben beschrieben. Weg zwei: Der Steuerberater übernimmt die Umsätze gesammelt und getrennt nach Steuersätzen aus der Plattform-Abrechnung in die Finanzbuchhaltung. Beides kann sauber sein, solange am Ende der volle Umsatz mit korrekter Umsatzsteuer erfasst und nachvollziehbar ist.
Das Problem entsteht, wenn aus „du musst nicht jede Bestellung einzeln in die Kasse tippen“ in der Küche wird: „ich muss gar nichts machen, Lieferando regelt das.“ Der Umsatz muss immer irgendwo landen, vollständig und mit getrennten Steuersätzen. Wo genau, das ist eine Frage der Buchhaltungslogik. Ob dein Betrieb Weg eins oder Weg zwei gehen sollte, klärst du am besten mit deinem zugelassenen Steuerberater, denn das hängt von deinem Kassensystem, deinem Volumen und deiner Prüfungshistorie ab.
Der doppelte Vorteil. Ein Kassensystem, das jede Lieferbestellung erfasst, erfüllt nicht nur die Belegpflicht, es liefert dir auch die Zahlen für die Steuerung: Umsatz pro Plattform, Provisionslast, Marge nach Provision. Wer die Belegpflicht sauber löst, bekommt die betriebswirtschaftliche Auswertung gratis dazu.
Die laufende Verbuchung dieser Umsätze, Woche für Woche, getrennt nach Provision und Erlös, ist Fleißarbeit, die kaum ein Betrieb im Alltag verlässlich hinbekommt. Wenn dir dafür die Zeit fehlt, kann ein spezialisierter Dienstleister die laufende Buchhaltung übernehmen, damit die Zahlen jeden Monat sauber stehen.
Über den Autor
René Kaplick hat Gastronomie nicht studiert. Er ist darin aufgewachsen. Mit zehn Jahren hat er das erste Bier gezapft, neben seinen Eltern, für echte Gäste. Was folgte: Kochausbildung, Stationen in der Sternegastronomie (u.a. First Floor Berlin, Michelin-Stern), Handelsfachwirt, über 5.600 beratene Betriebe im DACH-Raum seit 2010. Die Fragen, die er stellt, hat er selbst durchgelebt.
Mehr über René Kaplick und das Team der Gastro Piraten auf unserer Über-uns-Seite
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Häufige Fragen zur Belegpflicht bei Lieferdiensten
Muss ich bei Lieferando-Bestellungen eine Rechnung schreiben?
Du musst jede Lieferando-Bestellung als eigenen Umsatz in deinem Kassensystem erfassen und einen Beleg dazu erzeugen. Für Privatkunden reicht dieser Kassenbeleg. Eine vollwertige Rechnung nach § 14 UStG brauchst du nur, wenn ein Geschäftskunde sie verlangt. Der Beleg muss aus deiner Kasse mit TSE-Signatur kommen, der Lieferschein der Plattform genügt nicht.
Ist der Lieferando-Lieferschein eine gültige Rechnung?
Nein. Der Lieferschein von Lieferando enthält keine TSE-Signatur, keine fortlaufende Transaktionsnummer und in der Regel keine aufgeschlüsselte Umsatzsteuer. Er dokumentiert den Inhalt der Lieferung, nicht deinen versteuerten Umsatz. Für die Belegausgabepflicht nach § 146a AO ist er wertlos, weil er nicht aus einem manipulationssicheren Kassensystem stammt.
Macht sich der Kunde strafbar, wenn er keinen Beleg bekommt?
Nein. In Deutschland gibt es keine Belegmitnahmepflicht. Der Kunde darf den Beleg ablehnen oder gar nicht erst annehmen, ohne rechtliche Folgen. Die Pflicht liegt allein beim Betrieb, den Beleg zu erstellen und bereitzustellen. Anders als in Italien oder Österreich trifft den Verbraucher hier keine Verantwortung.
Wie viel Umsatzsteuer muss ich bei Lieferdiensten abführen?
Auf gelieferte Speisen führst du seit dem 1. Januar 2026 einheitlich 7 Prozent Umsatzsteuer ab, auf Getränke 19 Prozent. Milchgetränke mit über 75 Prozent Kuhmilchanteil liegen bei 7 Prozent, pflanzliche Alternativen bei 19 Prozent. Bei gemischten Bestellungen musst du die Positionen sauber trennen, sonst drohen Nachzahlungen.
Wer versteuert den Umsatz, das Restaurant oder Lieferando?
Das Restaurant versteuert den Verkauf des Essens. Lieferando, Wolt und Uber Eats treten als Vermittler auf und stellen dir ihrerseits eine Provision mit 19 Prozent Umsatzsteuer in Rechnung. Nach der Ladenrechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt derjenige als leistender Unternehmer, der das Gewerbe und die Konzession besitzt, und das ist der Gastronom.
Muss ich jede Lieferando-Bestellung einzeln in mein Kassensystem eingeben?
Nicht zwingend von Hand. Der sauberste Weg ist eine Schnittstelle, die jede Bestellung automatisch als eigenen Vorgang in die Kasse übernimmt. Alternativ kann dein Steuerberater die Umsätze gesammelt und getrennt nach Steuersätzen aus der Plattform-Abrechnung in die Buchhaltung übernehmen. Entscheidend ist, dass der volle Umsatz vollständig und mit korrekter Umsatzsteuer erfasst wird.
Was kostet es, wenn das Finanzamt fehlende Lieferumsätze feststellt?
Das Finanzamt darf die Einnahmen schätzen, wenn erfasste Umsätze fehlen (Hinzuschätzung nach § 162 AO). Die Nachzahlungen betreffen Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer und werden häufig über drei Jahre hochgerechnet. Je nach Betriebsgröße bewegt sich das schnell im deutlich fünfstelligen Bereich, zuzüglich Zinsen. Bei systematisch nicht erfassten Umsätzen kommt ein Steuerstrafverfahren hinzu.
Muss ich dem Kunden den Beleg an der Haustür wirklich übergeben?
Der Beleg muss erstellt und dem Kunden bereitgestellt werden, in Papierform der Lieferung beigelegt oder auf Wunsch digital übermittelt. Ob der Kunde ihn annimmt, ist seine Entscheidung. Erstellen und bereitstellen musst du ihn in jedem Fall, auch wenn niemand danach fragt. Das Bereitlegen in der Tüte erfüllt die Pflicht.
Wie buche ich die Provision von Lieferando und Wolt richtig?
Du buchst den vollen Verkaufsumsatz als Erlös und die Provision getrennt davon als Fremdleistung. Die 19 Prozent Umsatzsteuer auf der Provisionsrechnung der Plattform ziehst du als Vorsteuer ab. Wichtig ist, den Erlös vor Abzug der Provision anzusetzen, nicht den Nettobetrag, der auf deinem Konto ankommt. Die genaue Kontierung besprichst du mit deinem Steuerberater.
Braucht ein Geschäftskunde eine ordentliche Rechnung für sein Mittagessen?
Ja. Bestellt ein Unternehmer für seinen Betrieb, hat er auf Verlangen Anspruch auf eine Rechnung nach § 14 UStG, die er innerhalb von sechs Monaten erhalten muss. Diese Rechnung braucht deinen vollständigen Namen und Anschrift, die Steuernummer, das Datum, die aufgeschlüsselten Steuersätze und den Betrag. Der Plattform-Lieferschein erfüllt diese Anforderungen nicht.
Gilt die Belegpflicht auch für Selbstabholer?
Ja. Ob der Kunde selbst abholt oder die Ware geliefert wird, ändert an der Belegausgabepflicht nichts. Jeder Geschäftsvorfall in einem elektronischen Kassensystem erzeugt einen Beleg. Auch die Bestellung, die über eine Plattform reinkommt und im Laden abgeholt wird, gehört als eigener Umsatz in deine Kasse.
Was ist der Unterschied zwischen einem Beleg und einer Rechnung?
Ein Beleg nach § 146a AO ist der Kassenbon mit TSE-Signatur, den du für jeden Geschäftsvorfall ausstellen musst. Eine Rechnung nach § 14 UStG ist ein formales Dokument mit festen Pflichtangaben, das vor allem Geschäftskunden für den Vorsteuerabzug brauchen. Jeder Beleg dokumentiert deinen Umsatz, aber nicht jeder Beleg ist automatisch eine vollwertige Rechnung.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Für die Bewertung deiner konkreten Situation wende dich an einen zugelassenen Steuerberater oder einen Rechtsanwalt.