Endlich mehr Bürokratie wagen… denkt sich der Staat und kommt mit der Belegpflicht für die Gastronomie um die Ecke
Am 1.1.2020 tritt die KassenSichV in Kraft. Das bedeutet nun auch die Belegpflicht für uns Gastronomen. Das bedeutet, dass zu jedem Geschäftsvorfall ein Beleg den Gästen ausgehändigt werden muss.
Kein Problem, sollte man denken. jedoch gibt es noch immer viele Betriebe, die mit einer offenen Ladenkasse arbeiten.
Grundsätzlich hat der Bundesrechnungshof die Vermutung, dass jährlich mehrere Millionen am Fiskus vorbei verdient werden. Deswegen kam im Jahr 2016 das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Geldaufzeichnungen“. Jetzt ist aufgefallen, dass offene Ladenkassen (sprich das Kellnerportemoinaie nicht digital sind. Deswegen nun auch hier, die Belegpflicht.
Im Einzelfall ist zwar eine „Befreiung“ von dieser Pflicht möglich, jedoch ist diese sehr unwahrscheinlich. Entscheiden tut es das Finanzamt.
Der Beleg, den Ihr ab dem 1.1.2020 jedem Gast aushändigen müsst, muss folgende Angaben zwingend enthalten:
- Name und Adresse des Unternehmens
- Ausstellungsdatum
- Zeitpunkt der Transaktion
- Menge der Artikel bzw. Dienstleistungen
- Umfang und Art der Leistung
- Transaktionsnummer
- Entgelt und Steuerbetrag sowie die Gesamtsumme mit dem angewendeten Steuersatz
- Seriennummer des Aufzeichnungssystems oder Sicherheitsmoduls
Funfact am Rande: Der Beleg muss nicht aus Papier sein. Ein PDF oder eine WhatsApp reicht auch.
Autor: C. Rengert
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