PPWR Verpackungsverordnung Gastronomie: Was seit August 2026 gilt

Recht & Steuern | 9 Minuten Lesezeit | Stand: August 2026

Gestern, am 12. August 2026, ist in der gesamten EU eine neue Verordnung scharf geschaltet worden, die praktisch jede Verpackung betrifft, mit der du arbeitest: den Coffee-to-go-Becher, die Cateringbox, die Soßenportion. Die PPWR, die europäische Verpackungsverordnung, gilt ab sofort unmittelbar, ohne Übergangsgesetz in Deutschland. Klingt nach akutem Handlungsdruck für jeden Gastronomiebetrieb, oder? Für die meisten ist das übertrieben. Die schwersten Pflichten der PPWR treffen die Hersteller und Importeure von Verpackungen, nicht den Betrieb, der fertige Becher beim Großhändler kauft. Dieser Beitrag sortiert, was ab sofort wirklich für dich gilt, was schon seit 2023 gilt und was erst noch kommt.

Was ist die PPWR und was bedeutet sie für deinen Betrieb?

Die PPWR, die EU-Verpackungsverordnung, ist ein europäisches Regelwerk, das Verpackungsabfall reduzieren, Recyclingquoten erhöhen und Mehrwegsysteme stärken soll. Sie gilt seit dem 11. Februar 2025 formal, der Großteil ihrer Vorschriften ist seit dem 12. August 2026 unmittelbar anwendbar, in allen EU-Mitgliedstaaten gleich, ohne dass sie erst in nationales Recht übersetzt werden muss. Für die Gastronomie ist sie vor allem dort relevant, wo Speisen oder Getränke verpackt werden, beim Coffee-to-go, im Lieferservice und im Catering.

Auf einen Blick. Rund 40 Prozent des in der EU verwendeten Kunststoffs entfallen auf Verpackungen. Seit 12. August 2026 gelten Verpackungsminimierung, Schadstoffgrenzen und eine EU-Konformitätserklärungspflicht für Hersteller. Kleinstunternehmen sind von einem Teil der Pflichten ausgenommen. Bußgelder bis 200.000 Euro drohen vor allem Herstellern und Importeuren, nicht dem Betrieb, der fertige Verpackung einkauft.

Bist du Erzeuger oder Endvertreiber, und warum ist das der wichtigste Unterschied?

Die PPWR unterscheidet streng zwischen dem Erzeuger einer Verpackung, also demjenigen, der sie unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, und dem Endvertreiber, der eine fertige Verpackung lediglich einsetzt, um seine Ware an den Endkunden zu bringen. Ein typisches Restaurant, das Coffee-to-go-Becher oder Menüboxen von einem Großhändler bezieht und mit Kaffee oder Essen befüllt, ist in aller Regel Endvertreiber, nicht Erzeuger.

Die aufwendigsten Pflichten der PPWR, die EU-Konformitätserklärung für jeden Verpackungstyp, die technische Dokumentation und die Registrierung im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung, treffen den Erzeuger. Das ist in der Regel dein Verpackungslieferant oder der Hersteller der Becher, nicht du als Gastronomiebetrieb. Du darfst dich trotzdem nicht komplett heraushalten: Als Endvertreiber solltest du von deinem Lieferanten eine kurze Bestätigung einholen, dass seine Verpackungen der PPWR entsprechen, damit du im Zweifel nachweisen kannst, woher deine Ware stammt.

Musst du ab sofort etwas an deiner Take-away-Verpackung ändern?

Für die meisten Betriebe ändert sich am 12. August 2026 an der eingekauften Verpackung selbst nichts Sichtbares, weil diese Pflichten beim Hersteller liegen. Konkret handeln musst du nur, wenn du deinen Gästen schon jetzt freiwillig eine Wiederbefüllstation anbietest, etwa für Wasser, Kaffee oder Sirup: In diesem Fall bist du seit dem 12. August 2026 verpflichtet, gut sichtbar über die Verantwortung des Gastes für Sicherheit und Hygiene bei der Verwendung des eigenen Behälters zu informieren, zum Beispiel durch einen kleinen Aushang an der Station.

Praxis-Tipp. Betreibst du eine Wiederbefüllstation, formuliere den Aushang kurz und konkret: Hinweis auf saubere Behälter, Haftungsausschluss für die Reinheit mitgebrachter Gefäße, und ein Satz zur Verantwortung des Gastes. Das reicht in der Regel, um die Informationspflicht zu erfüllen.

Was gilt schon seit 2023, und was ist wirklich neu seit gestern?

Die Pflicht, beim Verkauf von Speisen und Getränken zum Mitnehmen in Einwegkunststoffverpackungen auch eine Mehrwegalternative anzubieten, gilt in Deutschland bereits seit dem 1. Januar 2023 nach dem bisherigen Verpackungsgesetz, unabhängig von der PPWR. Wer diese Pflicht schon umsetzt, hat also keinen neuen Handlungsbedarf durch den gestrigen Stichtag. Neu seit dem 12. August 2026 sind vor allem die europaweite Vereinheitlichung der Regeln, die Konformitätserklärungspflicht für Hersteller, erste Schadstoffgrenzen, etwa für PFAS in Lebensmittelverpackungen, und die beschriebene Informationspflicht bei freiwilligen Wiederbefüllangeboten.

Welche Fristen kommen als Nächstes auf die Gastronomie zu?

Die PPWR ist kein einmaliger Stichtag, sondern ein gestaffelter Zeitplan bis in die 2030er-Jahre. Für die Gastronomie sind vor allem drei künftige Termine relevant, die sich schon heute in die Planung einbauen lassen.

DatumWas ändert sichFür wen relevant
1. Januar 2023Mehrwegangebotspflicht bei Einweg-To-go-Verpackung (bereits geltendes deutsches Recht)Gastronomie mit Take-away-Angebot
12. August 2026PPWR unmittelbar anwendbar: Konformitätserklärung, Schadstoffgrenzen, Infopflicht bei Wiederbefüllungvor allem Verpackungshersteller und -importeure
12. Februar 2027HORECA-Betriebe müssen Gästen erlauben, eigene Mehrwegbehälter für Take-away mitzubringen und befüllen zu lassenRestaurants, Cafés, Hotels mit Außer-Haus-Verkauf
ab 2027Digitale Kennzeichnung von Verpackungen, etwa per QR-Code, mit Umweltinformationenvor allem Verpackungshersteller
Februar 2028Endvertreiber müssen eine Mehrwegalternative für Einweg-Kunststoffverpackungen und -becher aktiv anbietenGastronomie mit Take-away- und Lieferangebot
1. Januar 2030Verbot bestimmter Einweg-Portionsverpackungen, etwa für Würzmittel, Kaffeesahne und Zucker im GastgewerbeGastronomie und Hotellerie

Bist du als Kleinstunternehmen von den Pflichten ausgenommen?

Teilweise. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro sind von bestimmten Pflichten der PPWR ausgenommen, vor allem von einigen Dokumentations- und Nachweispflichten, die eigentlich für Erzeuger gedacht sind. Das betrifft einen großen Teil der unabhängigen Gastronomie in Deutschland. Die Ausnahme gilt aber nicht pauschal für alle Anforderungen, insbesondere die kommende Mehrwegangebotspflicht ab 2027 und 2028 richtet sich an den Betrieb als Endvertreiber, unabhängig von der Unternehmensgröße.

Achtung. Verwechsle die Kleinstunternehmen-Ausnahme nicht mit einer Generalbefreiung. Sie erleichtert vor allem Dokumentationspflichten, die für einen typischen Endvertreiber ohnehin kaum relevant sind. Die kommenden Mehrweg- und Mitbringpflichten treffen auch kleine Betriebe.

Was passiert, wenn du die Vorgaben ignorierst?

Bei Verstößen drohen laut PPWR Bußgelder bis zu 200.000 Euro sowie Vertriebsverbote für nicht konforme Verpackungen. Diese Sanktionen richten sich in der Praxis vor allem an Hersteller und Importeure, die falsche oder fehlende Konformitätserklärungen ausstellen, nicht an das Restaurant, das fertige, ordnungsgemäß gekennzeichnete Verpackung einkauft. Als Endvertreiber trägst du vor allem das Risiko, wenn du bereits geltende Endvertreiber-Pflichten ignorierst, etwa die Mehrwegangebotspflicht oder, ab 2026, die Informationspflicht an deiner Wiederbefüllstation.

Wie bereitest du deinen Betrieb in vier Schritten vor?

  • Schritt 1, Verpackungen sichten. Liste alle Einweg- und Mehrwegverpackungen auf, die du aktuell für Take-away, Lieferung und Catering einsetzt.
  • Schritt 2, Lieferanten fragen. Hol dir von deinem Verpackungslieferanten eine kurze schriftliche Bestätigung, dass seine Produkte der PPWR entsprechen.
  • Schritt 3, Wiederbefüllung prüfen. Falls du schon eine Nachfüllstation betreibst, ergänze sofort den Informationsaushang zu Sicherheit und Hygiene.
  • Schritt 4, Fristen im Kalender markieren. Trag dir Februar 2027 und Februar 2028 fest ein, um die Mitbring- und Mehrwegangebotspflicht rechtzeitig vor dem jeweiligen Stichtag umzusetzen, nicht erst danach.

Ergebnis. Für den Großteil der unabhängigen Gastronomie bedeutet der gestrige Stichtag keinen sofortigen Umbau, sondern vor allem, jetzt die Weichen für 2027 und 2028 zu stellen, während noch Zeit für einen ruhigen Lieferantenwechsel bleibt.

Beispiel aus der Praxis (illustrativ)

Ein Café/Bistro in Baden-Württemberg bietet seit einiger Zeit eine Wasserstation mit Sirupauswahl zum Selbstauffüllen an. Als die Inhaberin von der PPWR liest, ist sie unsicher, ob sie die Station jetzt komplett umbauen muss.

Sie prüft die vier Schritte aus diesem Beitrag: Ihre Becherlieferantin bestätigt per E-Mail kurz die PPWR-Konformität ihrer Produkte. An der Wasserstation ergänzt sie einen kleinen laminierten Aushang mit dem Hinweis, dass mitgebrachte Behälter sauber sein müssen und die Verantwortung dafür beim Gast liegt. Mehr ändert sich an diesem Tag nicht, den Kalendereintrag für die Mitbringpflicht 2027 macht sie sich trotzdem gleich.

Dieses Beispiel ist eine typische, zusammengesetzte Situation zur Veranschaulichung, keine dokumentierte Beratung eines konkreten Gastro-Piraten-Mandats.

René Kaplick hat in über 5.600 Beratungen beobachtet, dass neue EU-Verordnungen bei Gastronomen zunächst für Verunsicherung sorgen, obwohl der eigentliche Handlungsbedarf am Stichtag selbst meist überschaubar ist, während die wirklich wichtigen Fristen ein bis zwei Jahre später liegen.

Über den Autor

René Kaplick hat Gastronomie nicht studiert. Er ist darin aufgewachsen. Mit zehn Jahren hat er das erste Bier gezapft, neben seinen Eltern, für echte Gäste. Was folgte: Kochausbildung, Stationen in der Sternegastronomie (u.a. First Floor Berlin, Michelin-Stern), Handelsfachwirt, über 5.600 beratene Betriebe im DACH-Raum seit 2010. Die Fragen, die er stellt, hat er selbst durchgelebt.

Mehr über René Kaplick und die Gastro Piraten auf unserer Über-uns-Seite

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Weiterführend: unser Beitrag zur Lebensmittelverschwendung in der Gastronomie, der ebenfalls an der Schnittstelle von Nachhaltigkeit und Kalkulation ansetzt, und unser Beitrag zur KI-Kennzeichnungspflicht in der Gastronomie für weitere aktuelle Pflichten aus 2026.

Häufige Fragen zur PPWR in der Gastronomie

Rund um Geltung und Fristen

Seit wann gilt die PPWR genau?

Die PPWR ist am 11. Februar 2025 formal in Kraft getreten, der Großteil ihrer Vorschriften ist seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten anwendbar, ohne dass ein deutsches Umsetzungsgesetz nötig ist.

Muss ich meine Take-away-Verpackung sofort austauschen?

In den meisten Fällen nein. Die aufwendigsten Pflichten seit dem 12. August 2026 treffen Hersteller und Importeure von Verpackungen, nicht den Betrieb, der fertige Verpackung einkauft. Handeln musst du vor allem, wenn du eine Wiederbefüllstation betreibst.

Was ändert sich 2027 und 2028 für die Gastronomie konkret?

Ab Februar 2027 müssen HORECA-Betriebe Gästen erlauben, eigene Mehrwegbehälter für Take-away mitzubringen. Ab Februar 2028 müssen Endvertreiber wie Restaurants eine Mehrwegalternative für Einweg-Kunststoffverpackungen und -becher aktiv anbieten.

Rund um Verantwortung und Risiko

Bin ich als Restaurant Erzeuger oder Endvertreiber im Sinne der PPWR?

In aller Regel Endvertreiber, wenn du fertige Verpackungen von einem Lieferanten beziehst und lediglich mit deiner Ware befüllst. Erzeuger ist, wer eine Verpackung unter eigener Marke oder eigenem Namen in Verkehr bringt, das trifft meist deinen Verpackungslieferanten, nicht dich.

Bin ich als kleiner Betrieb komplett von der PPWR ausgenommen?

Nein, nur teilweise. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitenden und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz sind von bestimmten Dokumentationspflichten befreit, die kommenden Mehrweg- und Mitbringpflichten ab 2027 und 2028 gelten aber unabhängig von der Betriebsgröße.

Drohen mir als Gastronomiebetrieb Bußgelder bis 200.000 Euro?

Das ist der gesetzliche Höchstrahmen, der sich vor allem an Hersteller und Importeure mit fehlerhaften Konformitätserklärungen richtet. Für einen Endvertreiber, der bestehende Pflichten wie die Mehrwegangebotspflicht einhält, ist dieses Risiko in der Praxis gering.

Was mache ich mit meinem bestehenden Vorrat an Einwegverpackung?

Bereits eingekaufte, PPWR-konforme Einwegverpackung darfst du aufbrauchen, das Verbot bestimmter Einweg-Portionsverpackungen greift erst ab dem 1. Januar 2030. Es lohnt sich trotzdem, beim nächsten regulären Nachbestellzyklus mit dem Lieferanten über PPWR-Konformität zu sprechen.

Stand: August 2026. Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) in Verbindung mit dem deutschen Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall, insbesondere nicht die verbindliche Einordnung als Erzeuger oder Endvertreiber für deinen konkreten Betrieb.

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